Gebührenzahlung in Ungarn: Die wichtigsten Regeln aus rechtlicher Sicht

Viele Mandanten betrachten Gebühren lediglich als „einen weiteren zu zahlenden Kostenpunkt“. Aus rechtlicher Sicht bedeuten Gebühren jedoch weit mehr: Sie sind eine gesetzlich geregelte Zahlungspflicht im Zusammenhang mit bestimmten Vermögensübertragungen, Gerichtsverfahren, gesellschaftsrechtlichen Verfahren und behördlichen Anträgen. In Ungarn sind die grundlegenden Vorschriften über Gebühren im Gesetz Nr. XCIII von 1990 über Gebühren geregelt.
In der Praxis ist das Gebührenrecht besonders wichtig, weil es die Gesamtkosten eines Geschäfts oder Verfahrens erheblich beeinflussen kann. Bei Immobiliengeschäften, Erbfällen, Schenkungen, Gerichtsverfahren oder gesellschaftsrechtlichen Schritten ist die Kenntnis der Gebührenvorschriften nicht nur eine administrative Frage, sondern auch eine Frage des Risikomanagements und der Kostenplanung.
Was ist eine Gebühr?
Eine Gebühr ist eine öffentliche Abgabe, die in der Regel nicht als allgemeine Steuerpflicht entsteht, sondern im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtserwerb oder Verfahren. Das ungarische Recht unterscheidet unter anderem zwischen:
- Gebühren für Vermögenserwerb, und
- Verfahrensgebühren
Hierzu gehören beispielsweise Erbschaftsgebühren, Schenkungsgebühren, entgeltliche Vermögensübertragungsgebühren sowie Verwaltungs- und Gerichtsgebühren.
Die wichtigsten Gebührenarten in Ungarn
Aus juristischer Sicht sind die wichtigsten Kategorien ungarischer Gebühren die folgenden:
1. Gebühren für Vermögenserwerb
Diese stehen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögen. Die wichtigsten Unterarten sind:
- Gebühr für entgeltliche Vermögensübertragung,
- Erbschaftsgebühr,
- Schenkungsgebühr
2. Verfahrensgebühren
Diese fallen im Zusammenhang mit einem staatlichen oder gerichtlichen Verfahren an, insbesondere:
- verwaltungsrechtliche Verfahrensgebühr,
- gerichtliche Verfahrensgebühr,
- Gebühren in bestimmten Sonderverfahren, wie etwa Handelsregisterverfahren
1. Gebühr für entgeltliche Vermögensübertragung
Dies ist die typischste Gebührenart, zum Beispiel beim Erwerb von Immobilien. Nach den aktuellen Informationen der ungarischen Steuerbehörde (NAV) und den offiziellen Gebührensätzen gilt als Grundregel, dass beim Erwerb einer Immobilie der allgemeine Gebührensatz 4 % bis zu 1 Milliarde HUF pro Immobilie beträgt und 2 % für den darüber hinausgehenden Teil, wobei die Gebühr pro Immobilie auf 200 Millionen HUF begrenzt ist. Dieselbe Logik gilt in bestimmten Fällen auch für den Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, die inländisches Immobilienvermögen halten.
In der Praxis bedeutet dies, dass Gebühren nicht nur bei direkten Immobilienkaufverträgen zu berücksichtigen sind, sondern in bestimmten Fällen auch bei indirekten Immobilienerwerben über Gesellschaftsstrukturen. Dies ist besonders relevant bei Unternehmenskäufen oder der Gestaltung von Holdingstrukturen.
2. Erbschaftsgebühr
Die Erbschaftsgebühr hängt mit dem Erwerb einer Erbschaft zusammen. Der allgemeine Satz beträgt 18 %, beim Erwerb von Wohnimmobilien 9 %. Gleichzeitig sieht das ungarische Recht erhebliche Befreiungen vor: So kann der Erwerb in bestimmten engen Familienverhältnissen gebührenfrei sein. Das genaue Befreiungssystem hängt stets von der Person des Erben und vom Gegenstand des Nachlasses ab.
Aus anwaltlicher Sicht ist besonders wichtig, dass die Erbschaftsgebühr häufig zusammen mit Fragen des Nachlassverfahrens, des Immobilienrechts und des Familienrechts auftritt. Aus diesem Grund genügt es nicht immer, lediglich den Gebührensatz zu kennen.
3. Schenkungsgebühr
Die Regelungen zur Schenkungsgebühr folgen einer ähnlichen Logik. Der allgemeine Satz beträgt ebenfalls 18 %, während der unentgeltliche Erwerb von Wohnimmobilien mit 9 % belastet ist. Für Kraftfahrzeuge und Anhänger gelten gesonderte Vorschriften. Auch bei der Schenkungsgebühr gibt es zahlreiche Befreiungen, etwa zwischen bestimmten nahen Angehörigen.
In der Praxis fällt Schenkungsgebühr häufig an bei:
- familiären Vermögensübertragungen,
- der Übertragung von Immobilien,
- oder der unentgeltlichen Übertragung von Geschäftsanteilen, Aktien oder anderen vermögenswerten Rechten
4. Verwaltungsrechtliche Verfahrensgebühr
Nach dem Gebührengesetz ist eine verwaltungsrechtliche Verfahrensgebühr für die in Anhang 1 aufgeführten Verwaltungsverfahren und grundsätzlich auch für bestimmte Rechtsbehelfe zu zahlen. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass die Gebührenpflicht auch dann bestehen kann, wenn die Behörde den Antrag ablehnt oder nur teilweise stattgibt. Die Gebühr für einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung beträgt grundsätzlich 3.000 HUF, die Gebühr für einen Vollstreckungseinwand 5.000 HUF, und die Gebühr für einen Rechtsbehelf gegen eine in diesem Zusammenhang ergangene Entscheidung 10.000 HUF.
Grundsätzlich ist die verwaltungsrechtliche Verfahrensgebühr von der Person zu tragen, die das Verfahren einleitet. Wichtig ist außerdem, dass die für einen Rechtsbehelf gezahlte Gebühr dem Mandanten zurückzuerstatten ist, wenn sich die Entscheidung ganz oder teilweise als rechtswidrig zu dessen Nachteil erweist.
5. Gerichtliche Verfahrensgebühr
In der juristischen Praxis gehört die gerichtliche Verfahrensgebühr zu den wichtigsten Gebührenarten. Nach dem Gebührengesetz ist für Gerichtsverfahren die dort festgelegte Gebühr zu zahlen, und grundsätzlich wird sie von der Partei getragen, die das Verfahren einleitet.
Auf welcher Grundlage wird sie berechnet?
In Zivilprozessen ist die Bemessungsgrundlage der Gebühr grundsätzlich der Wert des Streitgegenstandes, in nichtstreitigen Verfahren der Wert des Verfahrensgegenstandes. Bei Rechtsmitteln ist der Wert der angefochtenen Forderung oder des angefochtenen Forderungsteils maßgeblich. Lässt sich der Wert nicht bestimmen, ordnet das Gesetz feste Gebührenbemessungsgrundlagen abhängig von der Gerichtsinstanz zu. So beträgt diese beispielsweise vor einem Bezirksgericht in streitigen Verfahren 350.000 HUF und vor einem Tribunal als Gericht erster Instanz 600.000 HUF.
Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr in Zivilsachen
Seit Anfang 2025 wurde das System der erstinstanzlichen Gerichtsgebühren in Zivilsachen geändert. Anstelle der früheren einheitlichen 6 %-Logik gilt nun ein gestuftes Gebührensystem. Nach den derzeit geltenden Regeln beträgt die Gebühr beispielsweise:
- bis 300.000 HUF: 18.000 HUF
- zwischen 300.001 und 3.000.000 HUF: 18.000 HUF + 4,5 % des 300.000 HUF übersteigenden Teils
- zwischen 3.000.001 und 10.000.000 HUF: 139.500 HUF + 5 % des 3.000.000 HUF übersteigenden Teils
- zwischen 10.000.001 und 30.000.000 HUF: 489.500 HUF + 7 % des 10.000.000 HUF übersteigenden Teils
- in höheren Wertstufen gelten weitere differenzierte Regeln
Das bedeutet, dass die Gerichtsgebühr in Zivilsachen heute nicht mehr einfach ein einheitlicher Prozentsatz ist, sondern eine progressive Gebührenstruktur je nach Wertstufe. Für die anwaltliche Kostenplanung ist dies von besonderer Bedeutung.
Weitere erstinstanzliche Gerichtsgebühren
Das Gesetz regelt unter anderem gesondert:
- die Gebühr für einen Widerspruch gegen einen gerichtlichen Zahlungsbefehl: 3 %, mindestens 5.000 HUF, höchstens 750.000 HUF
- die Gebühr im Vollstreckungsverfahren: 1 %, mindestens 5.000 HUF, höchstens 350.000 HUF
- den Antrag auf gerichtlichen Einigungsversuch: 1 %, mindestens 3.000 HUF, höchstens 15.000 HUF
Berufungsgebühr
Bei einer Berufung gegen ein Urteil beträgt die Gebühr 8 %, mindestens 15.000 HUF und höchstens 2.500.000 HUF. Bei einer Berufung oder Beschwerde gegen einen Beschluss beträgt die Gebühr 3 %, mindestens 7.000 HUF und höchstens 300.000 HUF. Richtet sich die Berufung ausschließlich gegen die Begründung, beträgt die Gebühr 8.000 HUF.
Revision und Rechtseinheitbeschwerde
Bei einem Revisionsantrag gegen ein Urteil und bei einer Rechtseinheitbeschwerde beträgt die Gebühr 10 %, mindestens 50.000 HUF und höchstens 3.500.000 HUF. Bei einer Revision gegen einen Beschluss gilt die Hälfte dieses Betrags, mindestens 20.000 HUF und höchstens 1.250.000 HUF.
Gebühren im Strafverfahren
Im Strafverfahren besteht grundsätzlich keine allgemeine Gebührenpflicht, aber in Privatanklageverfahren beträgt beispielsweise die Gebühr für die Privatanklage 10.000 HUF, die Gebühr für die Berufung des Privatanklägers ebenfalls 10.000 HUF, und die Gebühr für einen Wiederaufnahmeantrag 15.000 HUF.
6. Gebühren im Handelsregisterverfahren
Im Gesellschaftsrecht sind Gebühren des Handelsregisterverfahrens von besonderer Bedeutung. Nach den geltenden Vorschriften beträgt die Eintragungsgebühr beispielsweise:
- bei einer Europäischen Gesellschaft (SE): 600.000 HUF
- bei einer geschlossenen Aktiengesellschaft: 100.000 HUF
- bei bestimmten anderen juristischen Personen: 100.000 HUF
- bei einer ungarischen Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens: 50.000 HUF
- bei einer unmittelbaren Handelsvertretung: 50.000 HUF
Gleichzeitig enthält die Regelung auch eine wichtige Erleichterung: Das Eintragungsverfahren einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kft.), eines Einzelunternehmens in Gesellschaftsform, einer Offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft ist gebührenfrei. Dies ist in der ungarischen Unternehmensgründungspraxis besonders bedeutsam.
7. Gebühren in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
In verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren beträgt die Gebühr grundsätzlich 30.000 HUF, jedoch gelten in Steuer-, Gebühren-, Beitrags-, Zoll- oder wettbewerbsrechtlichen Aufsichtssachen in bestimmten Fällen die allgemeinen Regeln über Prozessgebühren. Die Gebühr in verwaltungsrechtlichen nichtstreitigen Verfahren beträgt grundsätzlich 10.000 HUF.
8. Gebührenbefreiungen: Wann muss keine Gebühr gezahlt werden?
Das Gebührengesetz unterscheidet zwischen:
- sachlicher Gebührenbefreiung, und
- persönlicher Gebührenbefreiung
Im Fall einer sachlichen Befreiung ist für das betreffende Rechtsgeschäft oder Verfahren überhaupt keine Gebühr zu zahlen. Im Fall einer persönlichen Befreiung kann die Gebühr von der befreiten Person nicht verlangt werden. Das Gesetz führt gesondert die Stellen auf, die eine vollständige persönliche Befreiung genießen, wie etwa den ungarischen Staat und die kommunalen Selbstverwaltungen.
Darüber hinaus bestehen auch bei Gerichtsgebühren mehrere besondere sachliche Befreiungen, etwa in bestimmten familienrechtlichen Verfahren, Verfahren von öffentlichem Interesse oder Verfahren, die aufgrund eines Sondergesetzes kostenfrei sind. Diese sind stets anhand des konkreten Rechtsgrundes des jeweiligen Falls zu prüfen.
9. Wie ist die Verfahrensgebühr zu entrichten?
Dies ist ein besonders wichtiger praktischer Punkt. Seit dem 1. Januar 2024 wurden Gebührenmarken abgeschafft, daher können weder Gerichtsgebühren noch verwaltungsrechtliche Verfahrensgebühren mehr in dieser Form entrichtet werden. Nach den Informationen der NAV gilt:
- in Gerichtsverfahren können Personen, die nicht zur elektronischen Kommunikation verpflichtet sind, weiterhin per Postscheck zahlen, unter Verwendung des Schecks des zuständigen Gerichts
- verwaltungsrechtliche Verfahrensgebühren sind grundsätzlich über EFER oder per Banküberweisung zu zahlen
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die verwaltungsrechtliche Verfahrensgebühr auf das Einnahmenkonto der Ungarischen Staatskasse für Verfahrensgebühren zu überweisen.
10. Warum ist das aus anwaltlicher Sicht wichtig?
Gebühren sind nicht nur ein Kostenfaktor. In vielen Fällen können sie Folgendes beeinflussen:
- die Zulässigkeit eines Antrags,
- den praktischen Zeitpunkt der Klageerhebung,
- das Kostenrisiko eines Rechtsbehelfs,
- und in manchen Fällen sogar die gesamte Struktur eines Geschäfts
Bei Immobiliengeschäften, Unternehmenskäufen, Nachlassplanungen, familiären Vermögensübertragungen oder Prozessstrategien ist die vorherige Prüfung der Gebührenregeln oft genauso wichtig wie die Ausarbeitung des Vertrags oder des Schriftsatzes selbst.
Eine ungeeignete Rechtsstruktur, eine falsch ausgelegte Befreiung oder die fehlende Planung der Gebührenbelastung kann zu unnötigen Mehrkosten oder Rechtsstreitigkeiten führen. Deshalb ist die Gebührenanalyse in der Regel keine isolierte technische Aufgabe, sondern Teil der gesamten rechtlichen Planung des Geschäfts oder Verfahrens.
Fazit
Das ungarische Gebührensystem lässt sich im Wesentlichen in zwei große Bereiche einteilen: Gebühren für Vermögenserwerb und Verfahrensgebühren. Für Unternehmen und Privatpersonen gehören insbesondere folgende zu den wichtigsten:
- die Gebühr für entgeltliche Vermögensübertragung bei Immobiliengeschäften,
- Erbschafts- und Schenkungsgebühr,
- Gerichtsgebühren in streitigen und nichtstreitigen Verfahren,
- sowie Handelsregister- und verwaltungsrechtliche Verfahrensgebühren
Nach der derzeit geltenden Rechtslage sind Höhe und rechtliche Behandlung der Gebühren häufig differenziert, gestuft oder vom Verfahrens- bzw. Geschäftstyp abhängig. Deshalb gilt als eine der wichtigsten praktischen Regeln im Gebührenrecht: Gebühren dürfen niemals automatisch oder rein gewohnheitsmäßig berechnet werden; vielmehr muss jedes Geschäft oder Verfahren auf Grundlage seines eigenen Rechtsgrundes, Werts, der beteiligten Parteien und der anwendbaren Befreiungen geprüft werden.