15 % Globale Mindeststeuer in Ungarn
QDMTT-, IIR- & UTPR-Compliance-Leitfaden
Ab 2024 gilt auch in Ungarn die 15 %-ige globale Mindeststeuer. Erfahren Sie, welche praktischen Auswirkungen QDMTT, IIR und UTPR haben – und welche Schritte für eine rechtskonforme Vorbereitung notwendig sind.
Was dies für ungarische Tochtergesellschaften, Holdinggesellschaften und Investoren bedeutet
In den letzten Jahren hat in der internationalen Unternehmensbesteuerung eine neue Ära begonnen. Die von der OECD entwickelte Pillar-Two-Initiative, allgemein bekannt als globale Mindeststeuer, soll sicherstellen, dass alle großen multinationalen Unternehmensgruppen unabhängig von ihrem Sitz mindestens einen effektiven Steuersatz (ETR) von 15 % zahlen.
Diese Reform trat 2024 in der gesamten Europäischen Union – und damit auch in Ungarn – in Kraft. Sie brachte neue Regeln, administrative Verpflichtungen und strategische Entscheidungspunkte für ungarische Tochtergesellschaften, Holdingstrukturen und ausländische Investoren.
Doch was bedeutet das konkret? Wie wirkt sich das auf den wettbewerbsfähigen Körperschaftsteuersatz von 9 % in Ungarn aus? Und wie können sich Unternehmen an dieses System anpassen, ohne ihre finanziellen Vorteile zu verlieren?
Das Wesen der globalen Mindeststeuer
Gemäß EU-Richtlinie (EU) 2022/2523 müssen alle multinationalen Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von über 750 Mio. EUR sicherstellen, dass sie in jedem Land, in dem sie tätig sind, einen effektiven Steuersatz von mindestens 15 % erreichen.
Das neue System basiert auf drei Säulen:
- QDMTT (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax): Wenn der ETR eines Unternehmens in Ungarn unter 15 % liegt, muss es die Differenz im Inland zahlen – die zusätzlichen Steuereinnahmen verbleiben also in Ungarn und fließen nicht an das Ausland ab.
- IIR (Income Inclusion Rule): Wird eine Tochtergesellschaft in einem anderen Land zu niedrig besteuert, erhebt die Muttergesellschaft im Sitzstaat eine Ausgleichsteuer.
- UTPR (Undertaxed Profits Rule): Diese Regel gilt ab 2025 und verteilt verbleibende, unterbesteuerte Gewinne anteilig auf andere Länder, in denen die Gruppe tätig ist.
Im Kern erhöht das System nicht die nominalen Steuersätze, sondern legt eine globale Untergrenze für die tatsächliche Steuerbelastung multinationaler Konzerne fest.
Ungarns Position: 9 % Körperschaftsteuer, aber 15 % globale Vorgabe
Ungarn hat seit 2017 einen Körperschaftsteuersatz von 9 % – den niedrigsten in der Europäischen Union. Diese Politik war ein entscheidender Faktor für die Attraktivität des Standorts in den letzten Jahren.
Die globale Mindeststeuer bezieht sich jedoch nicht auf den gesetzlichen Steuersatz, sondern auf den effektiven Steuersatz (ETR) – also auf den tatsächlich gezahlten Steueranteil am Gewinn.
Die ungarische Umsetzung erlaubt es, bestimmte lokale Abgaben in die ETR-Berechnung einzubeziehen, etwa die Kommunalsteuer (HIPA) und den Innovationsbeitrag. Dadurch ergibt sich im Regelfall ein effektiver Steuersatz zwischen 13 % und 15 %. In bestimmten Branchen oder bei speziellen Transferpreis-Strukturen kann der Satz jedoch darunter liegen.
In diesen Fällen muss die Differenz im Rahmen der ungarischen QDMTT entrichtet werden, sodass die zusätzliche Steuer im Land verbleibt. Dieses Instrument wirkt somit wie ein Schutzschild: Es verhindert, dass ausländische Steuerbehörden die Differenz einziehen.
Meldepflichten und Fristen
Die globale Mindeststeuer bringt nicht nur finanzielle, sondern auch administrative Herausforderungen mit sich. Ungarische Unternehmen müssen folgende Verpflichtungen beachten:
- Pillar-Two-Meldung („Notification“): Die ersten betroffenen Unternehmen mussten bis 31. Dezember 2024 der ungarischen Steuerbehörde (NAV) mitteilen, welches Gruppenglied für die Pillar-Two-Erklärung verantwortlich ist. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 5 Mio. HUF.
- QDMTT-Vorauszahlung und -Erklärung: Für das Steuerjahr 2024 ist die Vorauszahlung samt Erklärung bis 20. November 2025 einzureichen und zu begleichen. Eine verspätete Abgabe kann mit bis zu 10 Mio. HUF geahndet werden.
- UTPR-Regeln: Ab 2025 müssen Unternehmensgruppen verbleibende, unterbesteuerte Gewinne überwachen, die dann nach den UTPR-Bestimmungen auf andere Länder verteilt werden können.
Die Einhaltung ist somit keine einmalige Aufgabe – sie erfordert jährliche Steuerplanung, präzise Datenerhebung und koordinierte Finanzprozesse innerhalb des Konzerns.
Safe-Harbor-Regelungen: Risiko- und Aufwandssenkung
Zur Entlastung führten die OECD und die EU mehrere Safe-Harbor-Bestimmungen ein, um die Verwaltung zu vereinfachen und Doppelbesteuerung zu vermeiden.
- CbCR-basierter Übergangs-Safe-Harbor:
Weist der Country-by-Country-Report (CbCR) eines Landes einen effektiven Steuersatz über 15 % oder nur Routinegewinne aus, kann dieses Land vorübergehend von der Top-up-Berechnung ausgenommen werden.
- QDMTT-Safe-Harbor:
Hat ein Staat eine von der OECD anerkannte qualifizierte QDMTT eingeführt, dürfen dort gezahlte Top-up-Steuern nicht nochmals in anderen Ländern erhoben werden.
Ungarn erhielt 2025 den Status „qualified“, was ungarischen Tochtergesellschaften einen erheblichen Compliance-Vorteil verschafft.
Diese Regelungen sind besonders für multinationale Gruppen von Nutzen, da sie Doppelbelastungen verhindern und die Verwaltungskosten in den Einführungsjahren deutlich senken.
Ein praktisches Beispiel
Eine ungarische Tochtergesellschaft erzielt ein GloBE-Einkommen von 100 Mio. HUF und zahlt insgesamt 12 Mio. HUF an Steuern (Körperschaftsteuer, Kommunalsteuer, Innovationsbeitrag). Der effektive Steuersatz beträgt somit 12 %. Da die globale Mindestgrenze bei 15 % liegt, muss die Differenz von 3 % (also 3 Mio. HUF) als QDMTT in Ungarn abgeführt werden. Dadurch bleiben die zusätzlichen Einnahmen im ungarischen Staatshaushalt und fließen nicht an das Land der Muttergesellschaft.
Auswirkungen auf verschiedene Akteure
Ungarische Tochtergesellschaften
Zentrale Aufgabe ist die laufende Überwachung des GloBE-ETR. Angesichts des gesetzlichen Satzes von 9 % müssen Unternehmen berücksichtigen, dass Steuervergünstigungen, Entwicklungsbeihilfen oder niedrige Margen den effektiven Satz unter 15 % drücken können. Eine präzise Transferpreisdokumentation und korrekte Steuerbemessungsgrundlage sind daher entscheidend.
Holdinggesellschaften
Für Holdings ist eine Konzernkoordination auf Gruppenebene unerlässlich. Ist eine ungarische Tochter unterbesteuert, kann die QDMTT-Zahlung im Inland erfolgen – so wird vermieden, dass andere Länder über IIR oder UTPR die Steuer nacherheben. Dadurch ist Ungarn ein rechtlich und finanziell stabiler Holding-Standort innerhalb internationaler Konzernstrukturen.
Investoren
Für Investoren und Erwerber bringt die globale Mindeststeuer eine neue Bewertungsdimension. Der effektive Steuersatz beeinflusst direkt die Nachsteuer-Cashflows und bewertungsmultiplikatoren. In M&A-Transaktionen werden zunehmend Pillar-Two-Tax-Covenants vereinbart, um Steuer- und Nachversteuerungsrisiken vertraglich zwischen Käufer und Verkäufer zu regeln.
Wie können sich ungarische Unternehmensgruppen vorbereiten?
- Betroffene Länder identifizieren: Erstellen Sie eine GloBE-ETR-„Heatmap“, um zu erkennen, wo der effektive Satz unter 15 % liegt.
- Datenflüsse gestalten: Konsolidieren Sie Finanz-, Transferpreis-, CbCR- und Steuerdaten, um verlässliche ETR-Berechnungen sicherzustellen.
- Safe-Harbor-Eignung prüfen: Bewerten Sie, ob Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für den CbCR- oder QDMTT-Safe-Harbor erfüllt.
- ETR rechtskonform optimieren: Sorgen Sie für korrekte Einordnung der „covered taxes“, nutzen Sie F&E- und Investitionsanreize und passen Sie Transferpreispolitiken gegebenenfalls an.
- Fristen einhalten: Behalten Sie die QDMTT-Vorauszahlung 2025 und die jährliche GloBE-Berichterstattung im Blick.
- Transparente Kommunikation: Erläutern Sie den Stakeholdern die Pillar-Two-Auswirkungen klar und nachvollziehbar, um Vertrauen zu schaffen und Risiken zu minimieren.
Die Einführung der 15 %-Mindeststeuer ist keine Steuererhöhung, sondern ein Schritt hin zu einem transparenteren und harmonisierten internationalen Steuersystem.
Für ungarische Unternehmen eröffnet sie eine neue strategische und regulatorische Dimension:
- Auf finanzieller Ebene ist das Erreichen eines konformen ETR-Niveaus entscheidend.
- Auf organisatorischer Ebene werden Datenintegration und Prozesskoordination unerlässlich.
- Auf Reputations-Ebene stärkt rechtskonformes, transparentes Handeln das Vertrauen der Stakeholder.
Unternehmen, die sich frühzeitig vorbereiten, können nicht nur Risiken minimieren, sondern auch einen Wettbewerbsvorteil im internationalen Umfeld erzielen.
Wie FirmaX Hungary unterstützen kann
FirmaX Hungary bietet umfassende Beratung und administrative Unterstützung zur Vorbereitung auf die globale Mindeststeuer:
- Pillar-Two-Readiness-Audits: Analyse des GloBE-ETR, Datenstrukturen und Reporting-Prozesse.
- ETR-Optimierung: Rechtssichere und transparente Strategien zur Erreichung des 15 %-Schwellenwerts.
- QDMTT / IIR / UTPR-Erklärungen: Vollständige Erstellung, Einreichung und Fristenmanagement.
- Investitions- und M&A-Beratung: Bewertung steuerlicher Risiken und Ausarbeitung von Pillar-Two-Klauseln in SPA-Verträgen.
Mit fachkundiger Begleitung bleibt Ihr Unternehmen nicht nur compliant, sondern schafft eine stabile, planbare und investorenfreundliche Struktur im neuen globalen Steuerumfeld.