Neuregelung des Arbeitsrechts in Ungarn
Als Teil der Anstrengungen der Regierung das Wirtschaftswachstum anzukurbeln, die Beschäftigungsrate zu steigern und die Verwaltungsbürokratie zu vermindern, hat die Regierung am 3. Juni 2011 dem Parlament den neuen Gesetzesentwurf des Arbeitsgesetzbuches vorgelegt.
Zu den Zielen dieser Gesetzesänderung gehören die Lasten der Arbeitgeber zu mäßigen und ein flexibleres Arbeitskraftmanagement zu gewährleisten. Die neuen Regeln gewähren dem Arbeitgeber mehr Entscheidungsfreiraum über die Urlaubszeit und den Überstunden seiner Angestellten.
Die wichtigsten Änderungen in dem Gesetzesvorschlag werden nachfolgend zusammengefasst:
- Der Vorschlag hebt die Maximaldauer der Probezeit von 3 Monaten auf 6 Monaten auf, vorausgesetzt, dass diese Möglichkeit im Kollektivvertrag zugelassen worden ist. Selbst wenn diese Möglichkeit im Kollektivvertrag gestattet wird, müssen die Partien die verlängerte Probezeit in dem Arbeitsvertrag ausdrücklich festlegen.
- Wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund Mutterschaftsurlaubs suspendiert wird, dann werden zur Berechnung der Urlaubstage nur die ersten 6 Monate des Mutterschaftsurlaubs in Betracht genommen, anstatt der jetzt geltenden 1-Jahr Periode.
- Laut der jetzt geltenden Regelung, kann die Urlaubszeit in mehr als zwei Teile nur dann aufgespalten werden, wenn das von dem Arbeitnehmer so verlangt wird. Gemäss dem Gesetzesvorschlag, wird der Arbeitgeber jetzt berechtigt die Urlaubszeit in mehr als zwei Teile aufzuspalten, wenn das gerechte Geschäftsinteresse der Firma das so verlangt. Dennoch ist der Arbeitnehmer einmalig auf 14 ununterbrochene Urlaubstage innerhalb eines Kalenderjahres berechtigt.
- Arbeitnehmer werden berechtigt 50% ihres Gehalts als Gehaltszuschuss für Arbeiten, die über die normalen Arbeitsstunden hinaus geleistet wurden, zu bekommen. Derzeit hängt die Art und Weise der Kompensierung von Überstunden von den Bestimmungen des Arbeitsvertrags ab. Laut dem Gesetzesentwurf, wird der Arbeitgeber einseitig berechtigt, vorzuschreiben, dass der Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Überstunden Urlaubszeit anstatt einen Gehaltszuschuss erhalten wird.