Obligatorische Bankkontoanmeldung
Gemäß dem Steuergesetz CL aus dem Jahre 2017, müssen Unternehmen Informationen über ihre ausländischen Bankkonten bei der nationalen Steuer- und Zollverwaltung (auf Ungarisch „NAV“) anmelden. Die Frist für die Registrierung ist der 31. Januar 2018.
Alle inländischen Geschäftsorganisationen müssen die Anzahl aller gültigen Bankkonten melden, die durch ein ausländisches Finanzinstitut geführt werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, den Namen des ausländischen Finanzinstituts, das das Konto verwaltet, und das Datum der Kontoeröffnung und –Kündigung zu registrieren. Die Unternehmen müssen auch Änderungen in Verbindung mit den ausländischen Bankkonten innerhalb von 15 Tagen nach der Änderung bekannt geben.
Den Firmen, die der Registrierungspflicht nicht nachkommen, kann das Finanzamt eine Steuerstrafe bis zu 600.000 HUF auferlegen.
Das NAV kann in erster Linie durch Steuerprüfungen auf das ausländische Bankkonto eines Unternehmens aufmerksam werden, beispielsweise wenn Zahlungen für eine ungarische Firma auf ein fremdes Bankkonto erfolgen.
Wenn das Finanzamt feststellt, dass das Unternehmen die Eröffnung oder die Änderung des Bankkontos nicht registriert hat, fordert die Behörde ergänzende Informationen von der Gesellschaft an. Das Unternehmen hat das ausländische Bankkonto innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der Aufforderung der Steuerbehörde registrieren. Wenn das Unternehmen die angeforderten Daten nicht bekannt gibt, kann es eine Strafe in Höhe von 100.000 HUF gemäß Artikel 221 des Steuergesetzes CL aus dem Jahre 2017 bekommen. Das Unternehmen hat 30 Tage dazu, nach der ersten Aufforderung der Steuerbehörde die angeforderten Daten zu registrieren, wenn nicht, kann die Höhe der Steuerstrafe 500.000 HUF betragen.
Sollten Sie weitere Unterstützung bei der Registrierung benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns jederzeit zu kontaktieren.
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