Neue verpflichtende Meldung von Kassenzetteldaten in Ungarn ab September 2026 – Was Unternehmen wissen müssen
Letzte Aktualisierung: 26. August 2026
Ungarn unternimmt einen weiteren bedeutenden Schritt in Richtung einer vollständig digitalisierten Steuerverwaltung.
Ab dem 1. September 2026 tritt gegenüber der ungarischen Steuer- und Zollbehörde, der NAV, eine neue verpflichtende Meldung von Kassenzetteldaten in Kraft. Die neue Regelung betrifft in erster Linie traditionell handschriftlich ausgestellte sowie bestimmte computergenerierte Kassenzettel.
Ziel der Änderung ist es, dass auch Daten über Transaktionen, die bisher nicht automatisch in die digitalen Systeme der NAV gelangten, künftig in strukturierter Form übermittelt werden.
Die Pflicht gilt ab dem 1. September. Gleichzeitig gewährt die NAV eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026, in der die Unterstützung der Unternehmen bei der Umstellung im Vordergrund steht. Nach den derzeitigen Informationen der NAV werden in diesem Zeitraum bei fehlerhafter oder unterlassener Erfüllung der neuen Meldepflicht keine Bußgelder verhängt. Ab 1. Januar 2027 können Sanktionen jedoch ein reales Risiko darstellen.
Was ändert sich konkret?
Die rechtliche Grundlage bilden die geänderten Bestimmungen des ungarischen Umsatzsteuergesetzes, Gesetz Nr. CXXVII von 2007.
Ab dem 1. September 2026 müssen unter anderem Daten gemeldet werden über:
- handschriftlich aus traditionellen Quittungsblöcken ausgestellte Kassenzettel;
- computergenerierte Kassenzettel;
- Dokumente, die solche Kassenzettel ändern oder stornieren.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder in Ungarn ausgestellte Kassenzettel manuell gemeldet werden muss.
Wenn die Daten bereits automatisch an die NAV übermittelt werden – beispielsweise über ein geeignetes Kassensystem oder eine E-Kasse –, ist keine zusätzliche manuelle Meldung erforderlich.
Die neue Regelung führt daher keine neue Steuer ein und ändert auch die Umsatzsteuersätze nicht. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die Daten der betroffenen Kassenzettel nach ihrer Ausstellung elektronisch an die NAV übermittelt werden müssen.
Warum ist das neue System erforderlich?
Die ungarische Steuerverwaltung wurde in den vergangenen Jahren zunehmend digitalisiert.
Das Online-Rechnungssystem, Online-Kassen, eVAT und E-Kassen übermitteln bereits große Mengen an Transaktionsdaten automatisch an die NAV.
Traditionelle handschriftliche Kassenzettel und bestimmte computergenerierte Kassenzettel waren bisher jedoch teilweise von diesem Datenfluss ausgenommen.
Ein Ziel des neuen Systems besteht deshalb darin, der NAV ein vollständigeres Bild über wirtschaftliche Vorgänge zu geben, die durch Kassenzettel dokumentiert werden.
Ein weiteres wichtiges Ziel ist die Automatisierung. Je mehr Daten in strukturierter elektronischer Form verfügbar sind, desto leichter lassen sich folgende Bereiche unterstützen:
- Steuererklärungen;
- Buchhaltungsprozesse;
- Datenabgleiche;
- die Erkennung von Abweichungen;
- Risikoanalysen der NAV.
Langfristig bewegt sich Ungarn damit auf ein System zu, in dem immer weniger steuerlich relevante Transaktionen ausschließlich auf Papier existieren.
Wie passt dies zu den europäischen Steuertrends?
Es ist wichtig klarzustellen, dass die ungarische Kassenzetteldatenmeldung keine unmittelbar geltende EU-Verpflichtung ist.
Die neue Regelung ist eine nationale ungarische Vorschrift.
Sie fügt sich jedoch klar in den breiteren europäischen Trend zur Digitalisierung der Mehrwertsteuersysteme und zur stärkeren Nutzung elektronischer Transaktionsdaten ein.
Am 11. März 2025 verabschiedete die Europäische Union das Reformpaket VAT in the Digital Age, kurz ViDA.
Ein zentrales Element von ViDA ist die stärkere Einführung digitaler Meldepflichten und elektronischer Rechnungsstellung. Ab dem 1. Juli 2030 werden umfangreiche neue digitale Meldepflichten für grenzüberschreitende B2B-Transaktionen gelten.
Die ungarische Kassenzetteldatenmeldung und ViDA sind daher nicht dasselbe System, die Grundrichtung ist jedoch ähnlich:
Steuerbehörden stützen ihre Kontroll- und Meldesysteme zunehmend auf strukturierte, elektronisch verarbeitbare Transaktionsdaten.
Ungarn verfügt bereits heute über eines der am stärksten digitalisierten Steuerverwaltungssysteme innerhalb der EU.
Wie muss die Meldung erfolgen?
Grundsätzlich müssen die Daten der betroffenen Kassenzettel innerhalb von drei Kalendertagen nach der Ausstellung gemeldet werden.
Wichtig ist, dass es sich um Kalendertage und nicht um Arbeitstage handelt.
Nach einem Beispiel der NAV müssen Daten zu einem am Freitag ausgestellten Kassenzettel spätestens bis Mitternacht des darauffolgenden Montags gemeldet werden.
Die Meldelogik unterscheidet sich vom Online-Rechnungssystem.
Unternehmen müssen in der Regel nicht jeden einzelnen Kassenzettel separat übermitteln. Stattdessen werden tägliche aggregierte Daten gemeldet.
Diese müssen unter anderem nach folgenden Kriterien getrennt werden:
- Umsatzsteuerkategorie;
- Kassenzettel-Seriennummernbereich;
- Währung;
- Dokumentenart.
Zu den relevanten Umsatzsteuerkategorien können beispielsweise die Steuersätze von 0 %, 5 %, 18 % und 27 % sowie Steuerbefreiungen und andere Sonderkategorien gehören.
Welche Daten müssen gemeldet werden?
Nach den derzeitigen Informationen der NAV können unter anderem folgende Angaben erforderlich sein:
- Steuernummer des Ausstellers;
- Name und Anschrift;
- Ausstellungsdatum der Kassenzettel;
- aggregierter Bruttobetrag;
- anwendbare Umsatzsteuerkategorien;
- Anzahl der Kassenzettel;
- erste Seriennummer des betreffenden Nummernbereichs.
Bei Kassenzetteln in Fremdwährung sind außerdem die jeweilige Währung und der verwendete Wechselkurs relevant.
Unternehmen müssen daher nicht nur ihren Tagesumsatz kennen. Auch Kassenzettelnummern, Umsatzsteuerkategorien und Fremdwährungsdaten müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Mehrere Quittungsblöcke oder Währungen
Verwendet ein Unternehmen mehrere Quittungsblöcke oder unterschiedliche Nummernbereiche, können die Daten nicht zwingend in einer einzigen Meldung zusammengefasst werden.
Unterschiedliche Nummernbereiche müssen separat behandelt werden.
Dasselbe gilt für verschiedene Währungen.
Stellt ein Unternehmen beispielsweise am selben Tag Kassenzettel sowohl in ungarischen Forint als auch in Euro aus, müssen diese Daten getrennt verarbeitet werden.
Dies kann insbesondere für Unternehmen in den Bereichen Tourismus, Gastronomie, internationale Dienstleistungen oder mit ausländischem Kundenkreis relevant sein.
Was geschieht mit stornierten oder korrigierten Kassenzetteln?
Die neuen Regeln gelten nicht nur für ursprüngliche Kassenzettel.
Auch Dokumente, mit denen Kassenzettel geändert oder storniert werden, müssen berücksichtigt werden.
Sie sind getrennt zu behandeln und mit dem entsprechenden Vorzeichen sowie der richtigen Umsatzsteuerkategorie zu melden.
Es reicht daher nicht aus, lediglich den täglichen Nettoumsatz anzugeben. Das System muss auch nachvollziehen können, wenn eine frühere Transaktion später geändert oder storniert wurde.
Kann eine fehlerhafte Meldung korrigiert werden?
Ja.
Die NAV ermöglicht die Korrektur bereits übermittelter Daten.
Eine fehlerhafte Meldung kann mit den richtigen Angaben erneut eingereicht werden. Die korrigierte Version ersetzt anschließend die vorherige Meldung.
Besondere Aufmerksamkeit sollte der ersten Seriennummer des Kassenzettelbereichs gewidmet werden. Wurde diese falsch gemeldet, muss die ursprüngliche Meldung storniert und anschließend eine neue Meldung eingereicht werden.
Welche Möglichkeiten zur Erfüllung gibt es?
Unternehmen können zwischen mehreren Lösungen wählen.
- Manuelle Eingabe
Bei einer geringen Anzahl von Kassenzetteln können die Daten manuell über das Webportal KOBAK/Kassenportal eingegeben werden.
Dies kann insbesondere für Unternehmen geeignet sein, die nur wenige handschriftliche Kassenzettel ausstellen.
- M2M-Datenverbindung
Unternehmen mit höherem Transaktionsvolumen können eine Machine-to-Machine- oder M2M-Verbindung nutzen.
Dabei kann das POS-, ERP-, Buchhaltungs- oder sonstige IT-System des Unternehmens automatisch mit dem System der NAV kommunizieren.
Dies kann den manuellen Verwaltungsaufwand und das Fehlerrisiko deutlich reduzieren.
- E-Kasse
Unternehmen können auch eine E-Kassenlösung verwenden.
Übermittelt das System die notwendigen Daten automatisch an die NAV, ist für die betreffenden Transaktionen keine separate manuelle Meldung erforderlich.
Welche interne Methodik sollten Unternehmen einführen?
Die neue Pflicht sollte nicht einfach als weitere Verwaltungsaufgabe betrachtet werden.
Es empfiehlt sich, einen eigenen internen Compliance-Prozess einzurichten.
Zunächst sollte geprüft werden:
- welche Arten von Kassenzetteln das Unternehmen ausstellt;
- welche Daten bereits automatisch an die NAV übermittelt werden;
- welche Quittungsblöcke und Nummernbereiche verwendet werden;
- welche Umsatzsteuerkategorien relevant sind;
- ob Kassenzettel in Fremdwährung ausgestellt werden.
Anschließend sollte festgelegt werden:
- wer die Daten sammelt;
- wer sie kontrolliert;
- wer die Meldung einreicht;
- wie die Informationen an die Buchhaltung weitergegeben werden.
Dies ist insbesondere für Unternehmen in ausländischem Eigentum wichtig.
Die Geschäftsleitung sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass sämtliche NAV-Meldungen vom Buchhalter übernommen werden. Die Verantwortlichkeiten sollten im Voraus eindeutig mit dem Buchhalter oder einem anderen Dienstleister abgestimmt werden.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Der Zeitraum von September bis Dezember 2026 sollte als echte Übergangsphase genutzt werden.
Unternehmen sollten:
- prüfen, ob die neue Pflicht auf sie zutrifft;
- eine geeignete Meldemethode auswählen;
- die erforderlichen NAV-Zugriffsrechte kontrollieren;
- Kassenzettelnummern und Umsatzsteuerkategorien überprüfen;
- Verantwortlichkeiten festlegen;
- ein Verfahren zur Fehlerkorrektur einführen;
- und bei höherem Transaktionsvolumen eine mögliche M2M-Integration mit dem Softwareanbieter besprechen.
Die Übergangsphase bedeutet keine Verschiebung der gesetzlichen Pflicht.
Die Regel gilt ab dem 1. September 2026; die NAV gewährt lediglich bis Jahresende einen sanktionsfreien Anpassungszeitraum.
Teil einer umfassenderen digitalen Transformation
Die neue Kassenzetteldatenmeldung ist keine isolierte Reform.
Das Online-Rechnungssystem, eVAT, E-Kassen und die neue Meldepflicht bilden gemeinsam ein zunehmend vernetztes digitales Steuerumfeld.
Die langfristige Entwicklung ist eindeutig:
Die steuerliche Compliance in Ungarn wird zunehmend datengetrieben, automatisiert und transaktionsbasiert.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass die Qualität und Struktur der Daten in Rechnungs-, Kassen-, Buchhaltungs- und ERP-Systemen immer wichtiger wird.
Wie kann FirmaX Hungary helfen?
Für ausländische Unternehmer und international gehaltene ungarische Gesellschaften kann die korrekte Auslegung und Anwendung der neuen Vorschriften besonders komplex sein.
FirmaX Hungary unterstützt Unternehmen in Ungarn mit Buchhaltung, Rechnungswesen, Steuerberatung und Unternehmensadministration.
Wir helfen Ihnen dabei festzustellen, ob Ihr Unternehmen von der neuen Kassenzetteldatenmeldepflicht betroffen ist, wie die erforderlichen internen Prozesse gestaltet werden sollten und wie sich das Kassenzettelmanagement mit der Buchhaltung und den digitalen Systemen der NAV abstimmen lässt.
Die neuen Regeln treten am 1. September 2026 in Kraft. Eine frühzeitige Vorbereitung kann zukünftige Verwaltungs- und Compliance-Risiken erheblich reduzieren.